Steuerberatung Grenzgänger Schweiz
Artikel 15a DBA Schweiz formuliert die Antwort wie folgt:
„Grenzgänger... ist jede in einem Vertragsstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt".
Ein deutscher Grenzgänger ist demnach ein Arbeitnehmer, der
1. in Deutschland wohnt und in der Schweiz arbeitet
2. regelmäßig, d.h. in der Regel täglich, nach Deutschland zurückkehrt.
Ein Grenzgänger unterliegt gemäß DBA Schweiz dem deutschen Steuerrecht, wenn er seinen Wohnsitz und/oder seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland begründet. Folglich zahlt er auch seine Steuern in Deutschland.
Ausnahme: 60-Tage-Regelung:
Eine Ausnahme stellt die „60-Tage-Regelung“ dar. Gerne prüfen wir für Sie, ob diese Sonderregelung für Sie anzuwenden ist und damit die Besteuerung in der Schweiz erfolgt.
Schweizer Quellensteuerabzug (4,5%):
Auch der Schweizer Staat erhält einen bestimmten Prozentsatz an den zu entrichtenden Steuern. Deutsche Grenzgänger unterliegen in der Schweiz dem sogenannten Quellensteuerabzug. Der Quellensteuerabzug beträgt 4,5 % vom Bruttogehalt, sofern dem Schweizer Arbeitgeber eine Ansässigkeitsbescheinigung vom deutschen Finanzamt vorgelegt wird. Die Quellensteuer wird durch den Arbeitgeber automatisch vom monatlichen Bruttolohn abgezogen.
Vermeidung einer Doppelbesteuerung:
Damit es nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt, wird die in der Schweiz bezahlte Quellensteuer auf die Steuerschuld in Deutschland angerechnet.
Bevor Sie Ihren neuen Job in der Schweiz antreten, benötigen Sie eine Grenzgängerbewilligung. Diese berechtigt Sie, in der Schweiz als Arbeitnehmer zu arbeiten. Sie wird von Ihrem zukünftigen Arbeitgeber beim Schweizer Amt für Arbeit und Migration beantragt.
Bei einem Arbeitsvertrag, der länger als 1 Jahr gültig bzw. zeitlich unbeschränkt ist, wird die Bewilligung zunächst für 5 Jahre ausgestellt und kann im Anschluss in der Regel um jeweils weitere 5 Jahre verlängert werden.
Bei Arbeitsverhältnissen von unter einem Jahr gelten gesonderte Bedingungen.
In der Schweiz gibt es für alle Arbeitnehmer eine Pflicht zur Krankenversicherung nach dem Krankenversicherungsgesetz (KVG). Das bedeutet, dass Personen mit Wohnsitz in Deutschland und einer Grenzgängertätigkeit in der Schweiz eine Krankenversicherung abschließen müssen. Die Krankenversicherungspflicht besteht grundsätzlich im Tätigkeitsstaat.
Sie können sich von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz befreien lassen, sofern Sie über eine Versicherung bei einer deutschen privaten Krankenkasse verfügen oder Sie sich freiwillig bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland versichern.
Der Grundlage der 60-Tage-Regelung findet sich in Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA Schweiz. Er hat folgenden Wortlaut:
„Kehrt diese Person nicht jeweils nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz zurück, entfällt die Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn die Person bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt.“
Das bedeutet, kehren Sie als Grenzgänger in die Schweiz beruflich bedingt an mehr als 60 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres nicht an Ihren Wohnsitz nach Deutschland zurück (=Nichtrückkehrtage), gelten Sie unter bestimmten Voraussetzungen im steuerrechtlichen Sinn nicht (mehr) als Grenzgänger. Die Besteuerung erfolgt nach Art. 15 DBA Schweiz.
Sofern Sie diese besonderen und strengen Voraussetzungen erfüllen, fällt das Besteuerungsrecht teilweise oder ganz an die Schweiz. Deutschland verliert das Recht zur Besteuerung an Ihrem Arbeitslohn.
Da Sie fortan nicht mehr dem Grenzgänger-Status unterliegen, kommt es nicht zum Quellensteuerabzug in Höhe von 4,5 %. Der Schweizer Arbeitgeber wird nun die kantonale Schweizer Quellensteuer von Ihrem monatlichen Bruttolohn einbehalten.
Die 60-Tage-Regelung erfordert einen schriftlichen Nachweis. Hierzu gibt es das spezielle Formular Gre-3. Dieses Formular müssen Sie ausfüllen, von Ihrem Arbeitgeber bestätigen lassen und den Finanzbehörden in der Schweiz und in Deutschland zur Kenntnis und Unterschrift vorlegen. Eine Einzelaufstellung über die beruflich veranlassten Nichtrückkehrtage ist - vom Arbeitgeber unterzeichnet - dem Formular Gre-3 beizufügen.
Als leitender Angestellter unterliegen Sie grundsätzlich - wie alle anderen Arbeitnehmer auch - der Grenzgängerbesteuerung des Art. 15a DBA Schweiz. Besonderheiten ergeben sich für Sie erst bei der Inanspruchnahme der 60-Tage-Regelung.
Sofern die Tatbestandsmerkmale der 60-Tage-Regelung erfüllen, steht der Schweiz das alleinige Besteuerungsrecht an Ihrem Arbeitslohn zu und dies losgelöst davon, wo bzw. in welchem Land Sie Ihre Arbeit verrichten.
Leitender Angestellter gemäß Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz
Unter den Begriff "leitender Angestellter" fallen gemäß DBA Vorstandsmitglieder, Direktoren, Geschäftsführer oder Prokuristen.
Leitende Angestellte einer Kapitalgesellschaft fallen nicht automatisch unter den Begriff ‚leitender Angestellter' wie er im DBA definiert ist.
Basieren auf einer Verständigungsvereinbarung zu Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz vom 30.09.2008 wird die Sonderregelung für leitende Angestellte seit dem 01. Januar 2009 nur noch auf diejenige leitende Angestellte angewandt, die im Handelsregister mit ihrer Funktion eingetragen sind. Handlungsbevollmächtigte sind bisher von dieser Regelung nicht eingeschlossen worden.
Als Spezialist für Schweizer Pensionskassen beraten wir Sie unabhängig davon, ob es sich bei Ihnen um eine privatrechtliche oder öffentlichrechtliche Schweizer Pensionskasse handelt.
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Dabei berücksichtigen wir die aktuell einschlägigen Gesetze sowie die bestehenden Konsultationsvereinbarungen und die zutreffende Rechtsprechung.
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Konsultationsvereinbarung mit der Schweiz zu Homeoffice - Tätigkeit von Grenzgänger (CH)
Deutschland hat mit der Schweiz eine Konsultationsvereinbarung am 26.06.2022 vereinbart betreffend ganztätigig am Wohnsitz (Dt.) verbrachten Arbeitstagen von Grenzgänger.
Gerne beantworten wir Ihre Fragen hierzu und beraten Sie vollumfänglich.
Profitieren Sie von unserem kostenlosen Erstkontakt und rufen Sie uns einfach unter Telefon 07741 698 2192 an. Gerne besprechen wir mit Ihnen ihre Angelegenheit und vereinbaren direkt den ersten Beratungstermin.
In einem persönlichen Termin besprechen wir mit Ihnen ua. folgende Punkte:
Die steuerliche Erstberatung dauert ungefähr eine Stunde und wird nach der StBVV abgerechnet.
Nachfolgend zum Erstberatungstermin werden wir in Ihrem Interesse aktiv!
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Gerne übernehmen wir als Ihr neuer Steuerberater die vollumfängliche Beratung, wie beispielsweise:
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