USt-Voranmeldung vs. Kleinunternehmerregelung
Bei der steuerlichen Erfassung Ihres Gewerbes müssen Sie angeben, ob Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen möchten. Es handelt sich hierbei um ein steuerliches Wahlrecht. Doch was genau ist die Kleinunternehmerregelung?
Die Kleinunternehmerregelung n. § 19 UStG
Ihr größter Vorteil ist bei der Anwendung der Kleinunternehmerregelung die bürokratische Entlastung. Sie schulden keine Umsatzsteuer dem Staat und müssen somit auch keine Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich erstellen und an das Finanzamt übermitteln. Die Kleinunternehmerregelung können Einzelunternehmer, Personengesellschaften (z.B. GbR) aber auch Freiberufler in Anspruch nehmen. Es kommt hierbei nicht auf die Rechtsform an.
Diese Voraussetzungen müssen Sie erfüllen, um die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwenden zu können:
- Ihr Umsatz darf im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 EUR nicht überstiegen haben und
- Im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 EUR nicht übersteigen.
Die Gesamtumsatzgrenzen beziehen sich auf ein ganzes Kalenderjahr (12 Monate). Sollten Sie nicht zum 01.01., sondern unterjährig Ihre selbständige Tätigkeit beginnen, so ist der voraussichtliche Umsatz auf 12 Monate hochzurechnen. Die Prognose muss nachvollziehbar sein.
Keine Umsatzsteuer – Keine Vorsteuer
Wer keine Umsatzsteuer an die Finanzverwaltung abführt, dem steht auch kein Vorsteuerabzug zu. Das bedeutet, dass der Kleinunternehmer keine Vorsteuer vom Finanzamt zurückbekommt, die ihm von anderen Unternehmen in Rechnung gestellt und bezahlt wurden.
Falscher Steuerausweis kann teuer werden!
Da Sie bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, dürfen Sie analog auch keine Umsatzsteuer auf Ihren Rechnungen ausweisen. Sollten Sie trotz der Befreiung gesondert Umsatzsteuer auf Ihren Rechnungen ausweisen, so müssen Sie diese an das Finanzamt bezahlen (§ 14c UStG, sog. falscher Steuerausweis). Der Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen bleibt unabhängig davon weiterhin untersagt.
Umsatzsteuer-Voranmeldung
Haben Sie sich nicht für das umsatzsteuerliche Wahlrecht zu Anwendung der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG entschieden, so sind Sie ab dem ersten Tag Ihres Unternehmensbeginns umsatzsteuerpflichtig.
Die Umsatzsteuervoranmeldung funktioniert vereinfacht ausgedrückt so, dass die vereinnahmte Umsatzsteuer mit der gezahlten Vorsteuer monatlich, vierteljährlich oder gar jährlich verrechnet wird und dies eine „Vorauszahlung“ der Steuer an das Finanzamt darstellt. Somit wird Ihre Umsatzsteuerlast über das Kalenderjahr verteilt. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist ausschließlich elektronisch und bis zum 10. Tag des Folgemonats an das Finanzamt zu übermitteln.
Steuersatz – Regelsteuersatz oder ermäßigter Steuersatz anwenden?
Der anzuwendende Umsatzsteuersatz und damit die Höhe der Umsatzsteuer ist abhängig von der Art Ihrer Leistungen. Der klassische (Regel-) Steuersatz beträgt 19 %. Für bestimmte Leistungen greift der ermäßigte Steuersatz. Dieser liegt bei 7 %.
Für jeden Ausgangsumsatz (z.B. Verkauf von Waren oder Leistungen) müssen Sie Ihren Kunden eine ordentliche Rechnung im Sinne von § 14 Abs. 4 UStG ausstellen. Eine ordentliche Rechnung erfordert den gesonderten Umsatzsteuerausweis. Die auf den Rechnungen aufgeführte und später vereinnahmte Umsatzsteuer ist in der Umsatzsteuer-Voranmeldung aufzuführen und muss an das Finanzamt abgeführt werden.
Jedoch sind Sie bei der Umsatzsteuer nicht nur zum bezahlen an das Finanzamt verdonnert. Als Unternehmer haben Sie auch immer wieder Ausgaben, für die Ihnen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurde und die Sie bezahlt haben. Die Umsatzsteuer aus Eingangsrechnungen wird als Vorsteuer bezeichnet. Die abziehbare Vorsteuer erhalten Sie von Ihrem Finanzamt durch die Deklaration in der Umsatzsteuer-Voranmeldung zurück.
Kleinunternehmerregelung
Steuerkanzlei Eggert
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Kleinunternehmer-Regelung
Gerne beraten wir Sie bei der Frage, welche Besteuerungsform für Sie die optimale ist.